Homeoffice-Pflicht

Homeoffice-Pflicht

Das Wichtigste in Kürze nach dem Bundesratsbeschluss vom 13. Januar 2021, gültig ab 18. Januar 2021.

An seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die bisherigen Massnahmen
beizubehalten und weiter zu verschärfen. Vom 18. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 gilt dabei unter
anderem neu eine sogenannte Homeoffice-Pflicht. Bisher galt die dringende Empfehlung für Homeoffice, neu sind die Arbeitgeber verpflichtet, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund
der Art der Aktivitäten möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Das erklärte Ziel
ist klar die Reduktion von Kontakten. Der Bundesrat erwartet daher, dass die Arbeitgeber ihre Verantwortung für die Ausschöpfung der Möglichkeiten von Homeoffice übernehmen.

Diese temporäre Massnahme leistet einen schnellen und unbürokratischen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie. Im Fokus sind insbesondere Büroarbeitsplätze, auch wenn Einzelbüros vorhanden sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitssituation einzelfallweise zu überprüfen und Homeoffice einzuführen, wenn keine Hindernisse vorliegen. Er kann jedoch von dieser Verpflichtung absehen, wenn für bestimmte Tätigkeiten eine Verlagerung nach Hause nicht möglich ist oder wenn die Investitionen oder die erforderlichen technischen Anpassungen unverhältnismässig hohe Kosten und/oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden oder kurzfristig nicht durchführbar sind oder bei der Umsetzung unüberwindbare Hindernisse auftreten. Welche genauen Tätigkeiten weiter vor Ort durchgeführt werden dürfen, nennt die Verordnung nicht.

Aus aktueller AM Suisse-Sicht fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten darunter:
  • Werkstattarbeiten
  • Montagearbeiten
  • Reparaturarbeiten
  • Baustellenarbeiten
  • Arbeiten, bei welchen die Präsenz vor Ort zwingend ist (Telefon- / Post- und Schalterdienst;
    Treffen mit Kunden bis max. 5 Personen (Achtung: nicht Verkaufsgespräche mit Kunden in der
    Landtechnik); Arbeiten, die eine ausserordentliche IT-Leistungsfähigkeit voraussetzen (BIM, CAD
    etc.); Tätigkeiten, die einen direkten und notwendigen Bezug zu physischen Einrichtungen /
    Geräten oder Unterlagen aufweisen; etc.)

Wo Homeoffice nicht oder nur teilweise möglich ist, sind neben den bereits bekannten Hygieneschutzmassnahmen des BAG weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig. Neu wurde die bereits bestehende Maskenpflicht am Arbeitsplatz verschärft: Sie soll zum Schutz der Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr. Darüber hinaus gelten die üblichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten gemäss Arbeitsgesetz. Wenn die Bedingungen ungeeignet sind, zu Hause zu arbeiten, ist
das Gespräch miteinander zu suchen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die familiäre Situation oder die Platzverhältnisse so ungeeignet sind, dass sie ein Arbeiten verunmöglichen. Die Hürden, dass Homeoffice nicht als zumutbar gilt, sind aber hoch angesetzt.

Wenn die Bedingungen ein Arbeiten im Homeoffice aber zulassen, dürfen sich die Vertragsparteien
Homeoffice nicht verweigern. Dies könnte zu einer Verwarnung oder gar zur Kündigung führen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge
an Mietkosten etc.) zahlen, da es sich um eine vorübergehende Anordnung handelt. Anders verhält
es sich, wenn Materialkosten anfallen, die auch im Büro angefallen wären und die nun die Arbeitnehmenden bezahlen müssen, wie etwa Kosten für Druckerpatronen, Papier etc. Diese Kosten sind vom
Arbeitgeber zu entschädigen.